Satzung
- Diözesanverband Pueri Cantores - Regensburg e. V.
§ 1 Name und Zugehörigkeit
- Der Name des Verbandes ist „Diözesanverband Pueri Cantores – Regensburg e. V.“. Der Verband vereinigt kirchliche Knaben-, Mädchen-, Kinder- und Jugendchöre und -scholen in der Diözese Regensburg.
- Der Diözesanverband ist Mitglied im „Deutschen Chorverband PUERI CANTORES e.V.“ und über den deutschen Chorverband Teil des internationalen Chorverbands PUERI CANTORES.
- Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Regensburg eingetragen und führt den Zusatz „e.V.“
- Der Sitz des Verbandes ist Regensburg.
§ 2 Aufgaben
- Aufgabe des Verbandes ist es, die kirchlichen Knaben-, Mädchen-, Kinder- und Jugendchöre und -scholen in der Diözese Regensburg in ihrer musikalischen, liturgischen, kulturelIen, erzieherischen und religiösen Arbeit zu unterstützen und ihre gegenseitige freundschaftliche Verbundenheit, wie die mit den PUERI CANTORES anderer Diözesen und Länder, zu fördern und die Gründung neuer Chöre anzuregen.
- Bei der Förderung der liturgischen Arbeit der Chöre wirkt der Verband insbesondere darauf hin, dass diese im Sinne der Liturgiekonstitution des II. Vatikanischen Konzils sowie der danach in Kraft gesetzten Instruktionen und sonstigen kirchlichen Dokumente über die Musikin der Liturgie erfolgt.
- Der Verband will seine Aufgabe vor allem durch Veranstaltung oder Vermittlung von Chorleitertagungen, Freizeiten und Chortreffen auf regionaler, nationaler und internationaler Ebene sowie durch Herausgabe oder Vermittlung von musikalischer Literatur, Rundbriefen u.ä. verwirklichen.
§ 3 Gemeinnützigkeit, Selbstlosigkeit
- Der Verband verfolgt mit seinen in § 2 benannten Aufgaben ausschließlich und unmittelbar kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung
- Der Verband ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftIiche Zwecke. Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.
- Es darf keine Person* durch Ausgaben, die dem Zwecke des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. [*Die maskulinen Personen- bzw. Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung beziehen sich, soweit nicht Kleriker betroffen sind, in gleicher Weise auf Frauen und Männer.]
§ 4 Mitgliedschaft
- Der Verband besteht aus
a) ordentlichen Mitgliedern,
b) zugewählten Mitgliedern,
c) geborenen Mitgliedern,
d) fördernden Mitgliedern. - Ordentliche Mitglieder können alle katholischen Kirchengemeinden in ihrer Eigenschaft als Träger von kirchlichen Knaben-, Mädchen-, Kinder- und Jugendchören und -scholen oder sonstige Rechtsträger der genannten kirchenmusikalischen Gruppen werden, soweit sie in der Diözese Regensburg ansässig sind.
- Zugewählte Mitglieder gehören dem Verein nach Maßgabe von §7 Abs. 2b) an.
- Geborene Mitglieder sind der Geistliche Beirat des Verbands sowie der Diözesanmusikdirektor oder dessen Beauftragter.
- Fördernde Mitglieder können Institutionen und Einzelpersonen werden, die das Wirken des Verbandes unterstützen möchten.
- Die Aufnahme in den Verband erfolgt bei ordentlichen und fördernden Mitgliedern auf schriftlichen Antrag, über den der Vorstand entscheidet.
- Mit der Aufnahme eines neuen ordentlichen Mitgliedes in den Diözesanverband wird dieses zugleich Mitglied im Deutschen Chorverband PUERI CANTORES e.V., an den die entsprechenden Daten unverzüglich weitergeleitet werden.
- Die Mitgliedschaft endet durch Verlust der Rechtsfähigkeit des Rechtsträgers, Auflösung des Chores bzw. der Schola, Austritt oder Ausschluss des Mitglieds sowie Tod des fördernden Mitglieds. Die Mitgliedschaft endet ferner mit dem Ende der Mitgliedschaft im Deutschen Chorverband PUERI CANTORES e.V. Der Austritt eines Mitglieds ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Schluss eines Rechnungsjahres zulässig. Er ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
- Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen: Ausschlussgründe sind gegeben, wenn ein Mitglied
a) die Verbandsinteressen schädigt,
b) seine Beitragsverpflichtungen nicht erfüllt.
Vor einem Ausschluss ist das Mitglied zu hören. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann das betroffene Mitglied Berufung bei der Mitgliederversammlung einlegen; diese entscheidet endgültig.
§ 5 Beiträge
Die Mitgliederversammlung beschließt, ob und ggf. in welcher Höhe eigene Mitgliedsbeiträge für den Diözesanverband erhoben werden. Die Beitragspflicht an den Deutschen Chorverband PUERI CANTORES e. V. bleibt davon unberührt.
§ 6 Organe des Verbandes
Die Organe des Verbandes sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Verbandes. Ihre Beschlüsse sind für den Vorstand bindend.
- Die Mitgliederversammlung besteht aus:
a) den Repräsentanten der in § 4 Abs. 2 genannten Rechtsträger. Diese werden von den Mitgliedern aufgrund der nach ihrer jeweiligen Rechtsform geltenden Bestimmungen benannt. Dabei soll es sich um den oder die Chorleiter des dem Mitglied zugehörigen Chors bzw. Schola handeln. Es können unbeschadet Abs. 3 mehrere Repräsentanten benannt werden.
b) den zugewählten Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands auf jeweils 4 Jahre benannt werden. Bei einem vorzeitigen Ausscheiden eines zugewählten Mitglieds kann die Mitgliederversammlung für dessen restliche Amtszeit einen Nachfolger wählen, der ebenfalls vom Vorstand vorgeschlagen werden muss,
c) den geborenen Mitgliedern,
d) den fördernden Mitgliedern. - Stimmberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder, die zugewählten Mitglieder und die geborenen Mitglieder. Diese haben jeweils eine Stimme. Weitere Stimmen können sich daraus ergeben, dass ein ordentliches Mitglied Rechtsträger von mehreren Chören oder Scholen ist. In diesem Fall hat es für jeden Chor eine Stimme, wobei als Chor oder Schola gilt, wer vom Deutschen Chorverband PUERI CANTORES e. V. eine eigene Chornummer erhalten hat; Pfarrliche Singschulen sind insoweit Chören gleichgestellt. Fördernde Mitglieder sind nicht stimmberechtigt.
- Die Mitgliederversammlung
a) legt die Grundsätze und Richtlinien für die Tätigkeit des Verbandes fest,
b) beschließt mit Zwei-Drittel-Mehrheit über Änderungen der Satzung einschließlich der Änderung des Verbandszwecks und die Auflösung des Verbandes,
c) wählt mit einfacher Mehrheit aus ihrer Mitte den Vorstand,
d) wählt mit einfacher Mehrheit auf vier Jahre die Kassenprüfer,
e) nimmt den Tätigkeits- und Kassenbericht des Vorstandes entgegen und erteilt diesem die Entlastung,
f) setzt die Jahresbeiträge der Verbandsmitglieder für den Diözesanverband fest (§5),
g) entscheidet mit Zwei-Drittel-Mehrheit über den Ausschluss eines Verbandsmitglieds,
h) kann mit Zwei-Drittel-Mehrheit dem Vorstand das Misstrauen aussprechen (vgl. §8 Abs. 4c). - Jedes Jahr findet mindestens eine Mitgliederversammlung statt, die spätestens zwei Wochen vorher vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einberufen werden muss. Die Mitglieder können sich im Fall ihrer Verhinderung vertreten lassen. Auch diese Vertreter sind stimmberechtigt.
- Vom Vorstand können weitere Mitgliederversammlungen einberufen werden. Dies muss geschehen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder des Verbands unter Angabe des Grundes dies beantragt. Für die Form der Einberufung gilt Absatz 5.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
- Bei Beschlüssen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung keine andere Mehrheit vorschreibt. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Beschlüsse über Satzungsänderungen, über Änderungen der Verbandszwecke und die Auflösung des Verbandes bedürfen der Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
- Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter (resp. Vorstand) und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus
- dem Vorsitzenden,
- dem stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem Schriftführer und
- dem Kassierer.
Darüber hinaus können bis zu drei weitere Personen als Beiräte in den Vorstand aufgenommen werden.
Diese Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Außerdem gehören dem Vorstand die geborenen Mitglieder als stimmberechtigte Mitglieder an. - Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur konstituierenden Sitzung des neugewählten Vorstandes im Amt.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wählt die Mitgliederversammlung beim nächsten Termin ein Ersatzmitglied für die verbleibende Wahlperiode.
- Der Vorstand ist für eine volle Wahlperiode neu zu wählen, wenn
a) die Zahl der ursprünglich vorhandenen Vorstandsmitglieder um mehr als die Hälfte
gesunken ist,
b) der Vorstand mit der Mehrheit seiner Mitglieder den Rücktritt beschlossen hat,
c) die Mitgliederversammlung dem Vorstand mit Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten das Misstrauen ausgesprochen hat.
In diesen Fällen wird die Amtszeit des Vorstandes vorzeitig beendet. Bis zur Neuwahl hat die Mitgliederversammlung einen geschäftsführenden Vorstand zu bestellen. - Die Wahl des Vorsitzenden bedarf der Bestätigung des Bischofs von Regensburg.
- Der Vorstand führt ehrenamtlich alle Geschäfte des Verbandes, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind; insbesondere
a) entscheidet der Vorstand über die Aufnahme der Mitglieder,
b) beruft der Vorstand die Mitgliederversammlung ein,
c) führt der Vorstand die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. - Der Verband wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden – jeweils alleine – vertreten.
- Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter vertreten den Diözesanverband im Nationalkomitee des Deutschen Chorverbands PUERI CANTORES e.V. als Vertreter und Ersatzvertreter.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn außer dem Geistlichen Beirat und dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter ein weiteres Mitglied anwesend ist. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
§ 9 Rechnungsjahr
Als Rechnungsjahr gilt das Kalenderjahr.
§ 10 Kassenprüfung
Der Vorstand legt die Jahresrechnung rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung den Kassenprüfern vor.
§ 11 Vermögen bei Auflösung des Verbands
Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall seines Zwecks fällt das Vermögen – zweckgebunden für die Kirchenmusik – an die Diözese Regensburg.
§ 12 Kirchliche Aufsicht
Der Verband untersteht gemäß can. 305 CIC der kirchlichen Aufsicht des Bischofs von Regensburg.
§ 13 Satzungsänderung
Diese Satzung, Änderungen derselben und des Verbandszwecks sowie die Auflösung des Verbandes bedürfen der Genehmigung des Bischofs von Regensburg sowie des Deutschen Chorverbands PUERI CANTORES e. V.
§ 14 Schlussbestimmung
Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 8. März 2015 beschlossen und tritt unmittelbar nach der Genehmigung durch den Bischof von Regensburg in Kraft.
Stand: nach Eintragung in das Vereinsregister